
Airbnb – Geldbußen sind rechtmäßig
Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung – über die Plattform “Airbnb” – verstößt gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und bestätigte wegen entsprechender Verstöße verhängte Geldbußen in Höhe von 6.000 Euro. Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung – über die Plattform „Airbnb“ – verstößt gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte wegen Verstoßes hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. € 6.000,00.
Nr. 45/2019
Die Betroffene hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt am Main gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste zu einem Preis von 125,00 bis 150,00 € pro Nacht vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 verurteilt. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu € 25.000,00 verhängt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.
Das OLG hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Das amtsgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.8.2019, Az. 2 Ss-OWi 438/19 (vorausgehend Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2018, Az. 946 OWi 752 Js 52335/18)
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