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18. Juni 2019

Folgenschwere Beleidigung – Kündigung des Mietvertrages

Das Amtsgericht Neuruppin hatte zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung des Mietvertrages nach einer verbalen Entgleisung unter der Gürtellinie auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig ist.
Ein Mieter betitelte eine Mitarbeiterin des im Erdgeschoss des Hauses ansässigen Unternehmens als „Fotze“. Die Frau hatte ihn aufgefordert, den Urin zu beseitigen, den seine Hunde im Hausflur hinterlassen hatten. Dieser Vorfall führte in der Folge dazu, dass die Vermieter gegenüber dem Mieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprachen.
Hundebesitzer spielt den Vorwurf runter
Der Hundebesitzer sah die Kündigung als nicht gerechtfertigt an. Es entsprach zwar der Tatsache, dass seine Welpen, die noch nicht stubenrein seien, in den Hausflur uriniert hätten, aber er sei gerade im Begriff gewesen, das Hundemalheur zu beseitigen, als ihn die Frau barsch und unfreundlich dazu aufforderte.
Das Amtsgericht Neuruppin sollte entscheiden, ob die Beleidigung der Mitmieterin als „Fotze“ eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.

Mieter darf fristlos gekündigt werden
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Vermieter. Der Mieter wurde verpflichtet, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Nach Auffassung der Richter stellen solche schweren Beleidigungen Straftaten dar und stören nachhaltig den Hausfrieden. Das treffe auch zu, wenn sie nicht dem Vermieter gelten, sondern gegenüber anderen Hausbewohnern ausgesprochen werden.
Die Mitarbeiterin der Mieterin aus dem Erdgeschoss sei regelmäßig im Haus und damit auch Teil der Hausgemeinschaft. Daher unterliege sie ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens. Derart schwerwiegende Beleidigungen können selbst, wenn sie nur einmalig vorgebracht wurden, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Weder Provokation noch wechselseitige Beleidigungen
Anders verhielte es sich nur, wenn die Pflichtverletzung weniger schwerwiegend wäre, weil sie aus einer Provokation oder einer bereits vorausgegangenen hitzigen Atmosphäre heraus erfolgt ist oder als momentane und vereinzelt gebliebene Unbesonnenheit zu bewerten ist.
Ebenso bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung als nicht gerechtfertigt gewertet werden. Dabei sind auch das soziale Milieu oder die soziale Herkunft des Beleidigers zu berücksichtigen und ob der Betroffene die Beleidigung ernst nimmt.
Der beklagte Mieter brachte aber lediglich vor, dass die Mitarbeiterin ihn barsch und unfreundlich sowie vorwurfsvoll aufgefordert habe, den Urin im Hausflur zu beseitigen. Das allein rechtfertige aber keine schwere Beleidigung.

Vertrauensverhältnis auf Dauer zerstört
Bei der Entscheidung berücksichtigte das Gericht, dass beide Parteien im selben Haus wohnen bzw. arbeiten und sich dort immer wieder begegnen können. Das setze ein gewisses Vertrauensverhältnis als Mindestbasis für ihren Umgang voraus. Wenn der Mieter ohne adäquaten Anlass derart schwere Beleidigungen ausstoße, die das Ehr- und Selbstwertgefühl der Frau in besonderer Weise herabsetzen, sei jegliche Basis zerstört.
(Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019 – 43 C 61/18)

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