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30. Januar 2020

Recht so! Erbschaftssteuer aktuelles Urteil

Erbschaftsteuer: Wer erst nach drei Jahren einzieht, wird nicht befreit

Erbt ein Mann die Doppelhaushälfte seines Vaters, der direkt neben ihm gelebt hatte (er selbst bewohnt die andere Hälfte), so ist er nicht von der Erbschaftsteuer befreit (wie es eigentlich bei einer vererbten Immobilie von Vater zum Sohn gesetzlich vorgesehen ist, wenn in diese “unverzüglich” eingezogen wird), wenn er nach umfangreichen Renovierungs- und Umbauarbeiten und der Zusammenführung der beiden Haushälften den neuen Bereich erst drei Jahre nach dem Tod des Vaters bezieht. Er kann nicht argumentieren, die Maßnahmen hätten sich (auch) deswegen so lange hingezogen, weil er (wegen der angespannten Auftragslage) keine Handwerker bekommen habe und zunächst auch noch eine Trockenlegung nötig geworden war. Der angemessene Zeitraum von sechs Monaten (bei dem eine “unverzügliche Selbstnutzung” anerkannt wird, die Steuerfreiheit bringt) war hier weit und “verschuldet” überschritten. Es stellte sich heraus, dass der Sohn erst sechs Monate nach Papas Tod überhaupt angefangen hatte, das Haus zu entrümpeln. (FG Münster, 3 K 3184/17)

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