BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung: Wichtige Klarstellung für Maklerverträge im Fernabsatz

BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung: Wichtige Klarstellung für Maklerverträge im Fernabsatz

Am 25. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung gefällt, die auch für die Immobilienbranche von hoher Relevanz ist – insbesondere für Makler:innen, die ihre Dienstleistungen über das Internet oder per E-Mail anbieten. Zwar behandelte der konkrete Fall einen Neuwagenkaufvertrag im Fernabsatz, doch die rechtliche Grundfrage betrifft alle Verbraucherverträge, bei denen der Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder rein digital erfolgt: Welche Anforderungen muss eine Widerrufsbelehrung erfüllen, um wirksam zu sein?

Sachverhalt und Entscheidung

Ein Verbraucher hatte online einen Neuwagen bestellt, später aber den Vertrag widerrufen. Der Händler hielt den Widerruf für unwirksam – unter Berufung auf eine korrekt erteilte Widerrufsbelehrung. Die Vorinstanzen bestätigten dies, und auch der BGH lehnte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, weshalb der Widerruf nicht greife.

Diese Entscheidung ist übertragbar auf andere Branchen – auch auf Maklerverträge, die im Fernabsatz zustande kommen, also etwa durch Kontaktaufnahme per E-Mail, Online-Formular oder Messenger-Dienste.

Was bedeutet das für Makler:innen?

  1. Fernabsatzverträge sind Alltag: Immobilienmakler schließen regelmäßig Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz – etwa durch die Übersendung eines Exposés mit Provisionshinweis und Widerrufsbelehrung. Der BGH bestätigt: Nur eine vollständige und gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung schützt vor späterem Provisionsverlust.
  2. Formulierung entscheidend: Standardtexte reichen nicht immer. Die Belehrung muss alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten, darunter Beginn und Dauer der Frist, Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular sowie Informationen zu digitalen Dienstleistungen (z. B. sofortige Leistungserbringung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers).
  3. Schriftform nicht vergessen: Die Widerrufsbelehrung muss in Textform erfolgen (z. B. PDF, E-Mail) – mündliche Hinweise reichen nicht. Wichtig: Die Belehrung sollte dokumentiert und archiviert werden.
  4. Provisionsschutz durch rechtssichere Prozesse: Wer als Makler auf Nummer sicher gehen will, sollte regelmäßig seine Vertragsunterlagen prüfen lassen. Nur mit gültiger Belehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann auch nach Monaten noch widerrufen werden – ohne Provisionsanspruch.

Fazit

Auch wenn der BGH-Fall aus der Autobranche stammt, ist die Kernaussage für Immobilienmakler hochrelevant: Verbraucherschutz durch korrekte Widerrufsbelehrung ist kein Formalismus, sondern schützt im Ernstfall Ihre Provision. Eine saubere vertragliche Grundlage – besonders bei Fernabsatzsituationen – gehört zur rechtssicheren Maklerpraxis.