Mietrecht: Stromklau rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

Mietrecht: Stromklau rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

Das Amtsgericht Leverkusen (Az. 22 C 157/23) entschied, dass die unbefugte Nutzung einer Gemeinschaftsstromquelle zum Laden eines Elektroautos durch Mieter keinen Kündigungsgrund für den Vermieter darstellt, wenn der entstandene Schaden minimal ist. #Mietrecht #AGLeverkusen #Elektroauto #Kündigung #Stromnutzung #Mieterrechte #Vermieterpflichten

In diesem Fall hatten die Mieter ihr Hybrid-Elektroauto regelmäßig über eine Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen, was zu einer Beschwerde der Mitmieter und einer Kündigung des Mietverhältnisses führte. Der Vermieter berief sich auf die Verletzung des Mietvertrags und den entstandenen Schaden.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Schaden lediglich unter 50 Euro betrug und keine wesentliche Beeinträchtigung des Hausfriedens vorlag. Zudem zeigten die Mieter Wiedergutmachungsbereitschaft, indem sie den Vorfall bedauerten und ein finanzielles Ausgleichsangebot machten. Das Gericht wies die Klage auf Räumung ab und erklärte, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ohne eine vorherige Abmahnung sowie ohne einen erheblichen Schaden unwirksam sei.

Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei geringfügigen Verstößen gegen mietvertragliche Pflichten eine Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Umstände des Einzelfalls eine schwerwiegende Pflichtverletzung aufzeigen. In diesem Fall hatte das Gericht die Verhältnismäßigkeit gewahrt und entschieden, dass eine Kündigung und Räumung nicht angemessen waren, da der Vorfall keinen nachhaltigen Schaden angerichtet hatte.