Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 29. Mai 2024 (Az. 3 K 36/24), dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Übertragungswert unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt, nicht als steuerpflichtige Veräußergeschäfte im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten. Steuerrecht #Immobilienübertragung #Familienrecht #EStG #FinanzgerichtNiedersachsen #SteuerlicheHinweise
Hintergrund: Im vorliegenden Fall hatte ein Vater 2014 eine Immobilie für 143.950 € erworben und 2019 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine Tochter übertragen. Der aktuelle Verkehrswert betrug 210.000 €, jedoch übernahm die Tochter Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €. Das Finanzamt behandelte diese Transaktion als teilentgeltliche Übertragung und ermittelte einen Veräußungsgewinn von etwa 40.653 €.
Entscheidung des Gerichts: Das Finanzgericht Niedersachsen wies diese Auffassung zurück. Es entschied, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis, insbesondere wenn der Übertragungswert unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt, kein steuerbarer Veräußungsgewinn entsteht. Diese Transaktionen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines „privaten Veräußerungsgeschäfts“ gemäß § 23 EStG.
Fazit: Bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie ist Vorsicht geboten. Teilentgeltliche Übertragungen können steuerliche Konsequenzen haben. Es ist ratsam, solche Transaktionen sorgfältig zu planen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.